Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
II. Angebote
III. Preise
Die Preise gelten gemäß Auftragsbestätigung. Mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
IV. Zahlung
V. Lieferung
Wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z. B. Krieg, Naturereignisse, Unfälle, Streiks, Aussperrungen), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch eine derartige Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten.
VI. Lieferzeit
VII. Abnahme
Grundsätzlich
Erfolgt der Beginn der Produktion auf einer Maschine bzw. Anlage vor deren Abnahme, so ist dies gleichzusetzen mit einer Abnahme, d.h., die Garantiezeit beginnt, und der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Leistung der Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages.
Vorabnahme
Nach erfolgter Vorabnahme – wenn vereinbart – und Abstellung der in einem Vorabnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel kann das Anlagenteil ausgeliefert werden. Anlagenteile, bei denen eine Vorabnahme nicht erforderlich ist, werden ohne Vorabnahme ausgeliefert. Eine Vorabnahme ist dann nicht erforderlich, wenn
Endabnahme
Nach Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgelegten Mängel bzw. Änderungen gilt die Anlage bzw. die Maschine oder Teilbereiche als abgenommen. Nachabnahmen berechtigen den Besteller nicht dazu, Kosten dafür in Rechnung zu stellen bzw. den Gesamtpreis zu reduzieren. Die Endabnahme der jeweiligen Ausbaustufe im Verbund erfolgt nach Abnahme aller Anlagenkomponenten, die zur jeweiligen Ausbaustufe gehören. Die Endabnahme beinhaltet im Wesentlichen den Leistungsnachweis. Die Anlage gilt auch dann als endabgenommen, wenn nicht durch uns zu vertretende Störungen auftreten, die die Ausbringung beeinflussen. Das zur Endabnahme erforderliche geschulte und qualifizierte Bedienpersonal wird termingerecht und kostenlos zur Verfügung gestellt. Geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Endabnahmebescheinigung. Mängel dieser Art werden im Zug der Garantieverpflichtung abgestellt. Über die Endabnahme wird ein Protokoll verfasst und von beiden Parteien unterschrieben. Muss die Endabnahme abgebrochen werden, aus Gründen, die presspassung zu vertreten hat oder weil die Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann, findet eine erneute Endabnahme nach Vereinbarung statt.
VIII. Stornierung
Durch den Kunden
Im Stornierungsfall trägt der Auftraggeber die bereits angefallenen Herstellkosten und einen Anteil Verwaltungs- und Vertriebskosten und Gewinn für bereits abgeschlossene bzw. gerade in der Durchführung befindliche Arbeiten (Minimum 25 % vom Auftragswert).
Durch den Auftragnehmer
Kann der Auftragnehmer aus wichtigen Gründen die Leistung nicht erbringen, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Änderungen und Zusätze
Wir behalten uns das Recht vor, bei Änderungen und Zusätzen zum Basisangebot die Konsequenzen auf Kosten, Lieferzeiten und Leistung zu überprüfen und gegebenenfalls getrennt in Rechnung zu stellen. Technische Änderungen, die keine Änderung der zugesicherten Eigenschaften mit sich führen, behalten wir uns ohne vorherige Absprache vor.
IX. Verspätung
Die Angebotspreise und Termine sind nur gültig, wenn der Auftraggeber die Voraussetzung schafft, die Termine auch einhalten zu können. Tritt eine Verspätung auf, die der Auftraggeber verschuldet, da er z. B. Datensätze, Prototypen oder Erprobungsteile nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, so werden die daraus resultierenden Kosten getrennt in Rechnung gestellt. Diese Kosten beinhalten sowohl Kosten für die Wartezeiten als auch Kapitalkosten.
X. Transport und Gefahrübergang
Unsere Angebotspreise verstehen sich ab Werk Augsburg, wenn diese nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Der Auftraggeber trägt sämtliche Transportkosten bis zur Verwendungsstelle und ist verantwortlich für die Transportversicherung. Die Gefahr/Haftung geht mit Absendung der Ware durch Fa. presspassung auf den Käufer über.
XI. Vertragsstrafe
Bei Überschreitung des vorgenannten Liefer- und Leistungstermins steht Ihnen, nur nach schriftlicher Vereinbarung, max. nachfolgende Vertragsstrafe zu:
0,5 % des Auftragswertes des verspäteten Lieferumfanges je angefangene Woche Verspätung, höchstens jedoch 5 % vom verspäteten Lieferumfang.
Die Anwendung des Paragrafen 341, Abs. 3, BGB, ist ausgeschlossen.
Die Vertragsstrafe greift nur, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen schafft, die Termine auch einhalten zu können. Weitergehende Ansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen.
XII. Urheberrecht
Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen des Angebotes (Kostenvorschläge, Zeichnungen usw.) Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei den Ihnen in der Dokumentation überlassenen presspassung-Unterlagen handelt es sich weitgehend um das technische Know-how der Firma presspassung. Diese Unterlagen dienen lediglich der Wartung und Instandhaltung der Anlage und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht für andere Zwecke verwendet bzw. Dritten zugänglich gemacht werden.
XIII. Eigentumsvorbehalt
Fa. presspassung behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bzw. Einrichtungen/Anlagen bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller auch künftigen Forderungen vor.
XIV. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab betriebsbereiter Übergabe ohne Schichtbegrenzung, jedoch längstens 15 Monate ab Lieferung. Die Gewährleistung umfasst die Funktion der gelieferten Ausrüstung sowie die einwandfreie Beschaffenheit aller presspassung-Lieferumfänge. Wir gewährleisten die einwandfreie Funktion der gelieferten Ausrüstung nur bei genauer Einhaltung unserer Betriebs- und Wartungsvorschriften sowie bei sachgerechter Behandlung der Anlage durch geschultes Personal nach den Regeln der Technik. Schäden, die durch den normalen Verschleiß verursacht werden, gehören nicht zum Umfang unserer Gewährleistung. Eine Beseitigung kleiner anlagespezifischer Störungen gehört nicht zu unserer Gewährleistungspflicht. Für die im Gewährleistungszeitraum ausgetauschten Komponenten gilt die Gesamtgewährleistungsfrist des Gesamtauftrag. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung ist nicht enthalten. Komponenten, die einfach durch ihr Personal ausgetauscht werden können, werden Ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ein Einbau durch unser Personal ist nicht vorgesehen.
Die Firma presspassung haftet nicht:
Der Auftragnehmer haftet nicht für irgendwelche indirekten oder Folgeschäden oder Verluste, wie z. B. – jedoch nicht beschränkt auf – Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Energieausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit der Betriebsunterbrechung verbunden sind.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Copyright © – 2022 Thomas Gottschall